RS OGH 2020/1/22 2Ob136/11f, 2Ob72/13x, 2Ob70/14d, 2Ob189/16g, 1Ob170/18h, 9Ob1/19s, 3Ob214/19w

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Rechtssatz

Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • RS0127926">2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    Veröff: SZ 2012/64
  • RS0127926">2 Ob 72/13x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 72/13x
    Auch; nur: Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds. (T1)
    Beisatz: Auch eine allfällige „Verlängerung“ eines seelischen Leidenszustands durch die in der Folge aufgetretenen familiären und zwischenmenschlichen Belastungen ist adäquate Folge der Unfallnachricht. (T2)
  • RS0127926">2 Ob 70/14d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d
    Vgl; Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T3)
  • RS0127926">2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
  • RS0127926">1 Ob 170/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 170/18h
    Vgl auch; Beisatz: Keine wertungsmäßige Parallele zu Mobbingfällen. (T4)
  • RS0127926">9 Ob 1/19s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 1/19s
    Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die
    – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T6)
  • RS0127926">3 Ob 214/19w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 214/19w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127926

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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