RS OGH 2020/1/24 5Ob34/17m, 8Ob112/19g

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Rechtssatz

Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131595

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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