RS OGH 2020/2/20 5Ob130/10v, 5Ob37/11v, 5Ob20/12w, 5Ob8/13g, 5Ob131/15y, 5Ob174/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Norm

GBG §5
GBG §130

Rechtssatz

Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.Eine Eintragung ist nur dann gemäß Paragraph 130, GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des Paragraph 5, Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach Paragraph 130, GBG miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0126488">5 Ob 130/10v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 130/10v
    Veröff: SZ 2010/158
  • RS0126488">5 Ob 37/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0060300. (T1)
  • RS0126488">5 Ob 20/12w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 20/12w
    Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes? und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen. (T2)
  • RS0126488">5 Ob 8/13g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 8/13g
    Auch; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T3)
    Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T4)
  • RS0126488">5 Ob 131/15y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 131/15y
  • RS0126488">5 Ob 174/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b
    nur: Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. (T5); Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126488

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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