Norm
GRC Art47Rechtssatz
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 47 Abs 1 GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Art 47 GRC ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts. Die Rechtsverletzung muss in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden. Eine solche Rüge kann sich auf die materielle Unionsrechtswidrigkeit oder auf die Ungültigkeit des unionsrechtlichen Rechtsakts beziehen. Der effektive Rechtsschutz bezieht sich auf die effektive Durchsetzung der materiellen Rüge.Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47, Absatz eins, GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Artikel 47, GRC ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts. Die Rechtsverletzung muss in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden. Eine solche Rüge kann sich auf die materielle Unionsrechtswidrigkeit oder auf die Ungültigkeit des unionsrechtlichen Rechtsakts beziehen. Der effektive Rechtsschutz bezieht sich auf die effektive Durchsetzung der materiellen Rüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128689Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020