Norm
EWG-RL 89/104/EWG Markenrichtlinie 389L0104 Art9 Abs1Rechtssatz
Der in § 58 MSchG umgesetzte Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 MarkenRL ist aufgrund unterschiedlicher Wertungen im Marken? und Urheberrecht wie auch wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts und Zwecks der Bestimmung nicht auf das Urheberrecht übertragbar.Der in Paragraph 58, MSchG umgesetzte Verwirkungstatbestand des Artikel 9, Absatz eins, MarkenRL ist aufgrund unterschiedlicher Wertungen im Marken? und Urheberrecht wie auch wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts und Zwecks der Bestimmung nicht auf das Urheberrecht übertragbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125857Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020