RS OGH 2020/2/21 4Ob195/09v, 4Ob23/20s

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Norm

EWG-RL 89/104/EWG Markenrichtlinie 389L0104 Art9 Abs1
MSchG §58
UrhG §60

Rechtssatz

Der in § 58 MSchG umgesetzte Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 MarkenRL ist aufgrund unterschiedlicher Wertungen im Marken? und Urheberrecht wie auch wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts und Zwecks der Bestimmung nicht auf das Urheberrecht übertragbar.Der in Paragraph 58, MSchG umgesetzte Verwirkungstatbestand des Artikel 9, Absatz eins, MarkenRL ist aufgrund unterschiedlicher Wertungen im Marken? und Urheberrecht wie auch wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts und Zwecks der Bestimmung nicht auf das Urheberrecht übertragbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125857

Im RIS seit

05.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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