RS OGH 2020/2/21 4Ob124/10d, 4Ob92/12a, 4Ob191/19w

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatz

Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.

Entscheidungstexte

  • RS0126229">4 Ob 124/10d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d
  • RS0126229">4 Ob 92/12a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 92/12a
    Beisatz: Eine solche wirtschaftliche Verwendung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Lebensgeschichte als Motiv für einen Roman oder ein Drehbuch herangezogen wird. (T1)
  • RS0126229">4 Ob 191/19w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 191/19w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen – vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte – darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126229

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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