Norm
ABGB §16Rechtssatz
Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126229Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020