RS OGH 2020/2/26 3Ob38/15g, 3Ob1/20y

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Norm

EO §10
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Da nunmehr eine  Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich ist, kann auch die mangelnde örtliche und inhaltliche Determinierung jener Maßnahmen, die die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels zu ergreifen hat, durch Titelergänzungsklage nach § 10 EO saniert werden.Da nunmehr eine  Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich ist, kann auch die mangelnde örtliche und inhaltliche Determinierung jener Maßnahmen, die die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels zu ergreifen hat, durch Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO saniert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130057

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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