RS OGH 2020/2/27 2Ob176/10m, 2Ob196/13g, 8Ob111/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Rechtssatz

Wird einem Käufer offen gelegt, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts bei näherer Untersuchung zu Tage treten könnten, dass er also diesbezüglich mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss, dann wird bei einer solchen  Leistungsbeschreibung nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.

Entscheidungstexte

  • RS0127173">2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Beisatz: Hier: Mögliche Schadstoffe wie Asbest bei einer Wohnung. (T1)
  • RS0127173">2 Ob 196/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
    Beisatz: Hier: Lieferung eines fahrbereiten, verkehrstauglichen Traktors, allerdings in einem der Anzahl der Betriebsstunden entsprechenden Zustand und mit ? bei Kälte erst nach einigen Kilometern ? funktionierender Lastschaltung. (T2)
  • RS0127173">8 Ob 111/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 111/19k
    Beisatz: Hier: Vereinbarung der Lieferung eines Nutzfahrzeugs mit schweren Mängeln iSd PBStV (kaputtes Motorlager und defekte Servopumpe). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127173

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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