RS OGH 2020/3/6 18OCg3/16i, 18OCg1/19z, 18OCg11/19w, 18OCg7/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2020
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Norm

ZPO §611 Abs2 Z5
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131052

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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