Norm
AktG §195 Abs4Rechtssatz
Die Regelungen des § 6 Abs 1 und Abs 2 GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß § 5 Abs 2 GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach §§ 225c ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach Paragraphen 225 c, ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Squeeze-outEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124449Im RIS seit
06.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023