RS OGH 2020/4/23 6Ob91/08p; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Rechtssatz

Der Ausschlussbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und wollte den voraussetzungslosen Ausschluss gegen angemessene Kompensation zulassen.

Entscheidungstexte

  • RS0124448">6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Veröff: SZ 2008/164
  • RS0124448">6 Ob 210/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
    Beisatz: Weil der Gesetzgeber mit dem GesAusG bereits die Interessenabwägung zwischen dem Hauptgesellschafter und den Minderheitsaktionären vorgenommen hat, ist der Gesellschafterausschlussbeschluss auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen, weil damit die gesetzliche Grundentscheidung der Zulässigkeit des Gesellschafter-ausschlusses konterkariert würde. Eine Anfechtung eines Ausschlussbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs bzw Treuwidrigkeit wäre vielmehr nur dann möglich, wenn gerade die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. (T1)
  • RS0124448">6 Ob 209/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
    Veröff: SZ 2019/33
  • RS0124448">6 Ob 56/20h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 56/20h
    Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/33

Schlagworte

Squeeze-out

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124448

Im RIS seit

06.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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