Norm
GesAusG §1 Abs1Rechtssatz
Der Ausschlussbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und wollte den voraussetzungslosen Ausschluss gegen angemessene Kompensation zulassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Squeeze-outEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124448Im RIS seit
06.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023