Norm
StPO §24Rechtssatz
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.Gemäß Paragraph 24, StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130883Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020