Norm
BAO §134 Abs1Rechtssatz
Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.Da Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130898Im RIS seit
16.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020