RS OGH 2020/5/7 2Ob188/11b, 3Ob51/20a

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

KO §3

Rechtssatz

Dem Gemeinschuldner wird mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen. Es fehlt ihm daher die Empfangszuständigkeit für Leistungen auf Forderungen, die zur Konkursmasse gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128749

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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