Norm
KO §3Rechtssatz
Dem Gemeinschuldner wird mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen. Es fehlt ihm daher die Empfangszuständigkeit für Leistungen auf Forderungen, die zur Konkursmasse gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128749Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020