Norm
UGB §425Rechtssatz
Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ?wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ?wege abzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
multimodaler (kombinierter) TransportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126555Im RIS seit
21.03.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020