- RS0126762">Bsw 16330/02
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 20.05.2008 Bsw 16330/02
Bemerkung: Gülmez gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2008,142
- RS0126762">Bsw 32435/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.05.2010 Bsw 32435/06
nur: Es besteht kein absolutes Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. (T1)
Veröff: NL 2010,150
- RS0126762">Bsw 26839/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.05.2010 Bsw 26839/05
nur T1 (irrig auch als T2 erfasst)
Beisatz: Die Öffentlichkeit von Verfahren kann aus Gründen der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden. (Kennedy gg. das Vereinigte Königreich) (T3)
Veröff: NL 2010,156
- RS0126762">4 Ob 144/14a
Auch
- RS0126762">Bsw 56422/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.07.2013 Bsw 56422/09
Auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 MRK durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor liechtensteinischem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser anhand der schriftlichen Vorbringen der Parteien und des Aktenmaterials fair und angemessen über die Beschwerde entscheiden konnte. (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) (T4)
Veröff: NL 2013,274
- RS0126762">Bsw 20688/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2013 Bsw 20688/04
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Vorhandensein von geheimer Information im Akt impliziert nicht automatisch die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschließen. Die Gerichte müssen auch in einem solchen Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen um festzustellen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit unter den konkreten Umständen notwendig ist, und sie müssen diese Maßnahme auf das unbedingt notwendige beschränken. (Nikolova und Vandova gg. Bulgarien) (T5)
Veröff: NL 2013,448
- RS0126762">Bsw 33060/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.04.2016 Bsw 33060/10
Veröff: NL 2016,129
- RS0126762">Bsw 44164/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 09.06.2016 Bsw 44164/14
Veröff: NL 2016,238
- RS0126762">Bsw 67259/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 09.02.2017 Bsw 67259/14
Vgl auch; Beisatz: Beziehen sich die Feststellungen des Gerichts auf umstrittenen Tatsachenfragen, so haben die Parteien ein Recht auf eine mündliche Verhandlung. (Selmani u.a. gg. Mazedonien) (T6); Veröff: NL 2017,41
- RS0126762">Bsw 43395/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.02.2017 Bsw 43395/09
Vgl auch; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist geboten, wenn das Gericht Aspekte wie den Charakter, das Verhalten oder die Gefährlichkeit einer Person zu beurteilen hat. (De Tommaso gg. Italien [GK]) (T7); Veröff: NL 2017,63
- RS0126762">Bsw 23621/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.03.2017 Bsw 23621/11
Veröff: NL 2017,140
- RS0126762">Bsw 55391/13
Entscheidungstext AUSL 06.11.2018 Bsw 55391/13
vgl; Beisatz: Angesichts dessen, was für den Betroffenen gewöhnlich auf dem Spiel steht, sollte im Kontext von Disziplinarverfahren die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung der Ausnahmefall sein. (Ramos Nunes de Carvalho e Sa gg Portugal [GK]) (T8)
Anm: Veröff: NL 2018,504
- RS0126762">Bsw 17895/14
Entscheidungstext AUSL 28.05.2020 Bsw 17895/14
vgl; Beisatz: In Verfahren vor einem Gericht der ersten und einzigen Instanz beinhaltet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung iSv Art 6 Abs 1 MRK einen Anspruch auf eine „mündliche Ver-
Handlung“, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen. In Verfahren vor zwei Instanzen muss grundsätzlich zumindest eine von ihnen solch eine Verhandlung gewähren, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Um solche außergewöhnlichen Umstände handelt es sich dann, wo es nicht um Fragen der Glaubwürdigkeit oder umstrittene Tatsachen geht und in Fällen, in denen rein rechtliche oder sehr technische Aspekte aufgeworfen werden. Im Gegensatz dazu ist die Abhaltung einer Verhandlung in jenen Fällen erforderlich, in denen geprüft werden muss, ob die Behörden den Sachverhalt korrekt festgestellt hatten; wo es die Umstände für das Gericht erforderlich machten, sich einen eigenen Eindruck der Parteien zu verschaffen, indem ihnen ein Recht gewährt wurde, ihre persönliche Situation darzulegen; oder wo die Gerichte Klarstellungen in Bezug auf bestimmte Punkte benötigten, unter anderem in Form einer Verhandlung. (Evers gg Deutschland) (T9)
Anm: Veröff: NL 2020,200