RS OGH 2020/6/4 9Bkd2/09, 26Ds2/20y

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Norm

DST 1990 §2 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Lauf der Verjährungsfristen des § 2 Abs 1 DSt 1990 wird gem § 2 Abs 2 Z 1 DSt 1990 u.a. dann gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist; und zwar auf Dauer dieses Verfahrens. Eine Einvernahme des Beschuldigten ist für das Vorliegen der Gerichtsanhängigkeit nicht erforderlich. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur hier noch anzuwendenden früheren Rechtslage liegt Gerichtsanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) einer Strafsache vor, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen einen unbekannten Täter getroffen wird. Auch gerichtliche Vorerhebungen sind in diesem Sinne ein gerichtliches Strafverfahren.Der Lauf der Verjährungsfristen des Paragraph 2, Absatz eins, DSt 1990 wird gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, DSt 1990 u.a. dann gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist; und zwar auf Dauer dieses Verfahrens. Eine Einvernahme des Beschuldigten ist für das Vorliegen der Gerichtsanhängigkeit nicht erforderlich. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur hier noch anzuwendenden früheren Rechtslage liegt Gerichtsanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) einer Strafsache vor, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen einen unbekannten Täter getroffen wird. Auch gerichtliche Vorerhebungen sind in diesem Sinne ein gerichtliches Strafverfahren.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 2/09
  • RS0125816">26 Ds 2/20y
    Entscheidungstext OGH 04.06.2020 26 Ds 2/20y
    nur: Wird wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, wird der Lauf der in § 2 Abs 1 DSt genannten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125816

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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