RS OGH 2020/6/24 10ObS101/15y, 10ObS34/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Norm

VO (EG) Nr 883/2004 Art5

Rechtssatz

Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem anderen EU?Mitgliedstaat eingetreten sind, kann nicht dazu führen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130847

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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