RS OGH 2020/6/25 Bsw24479/07; Bsw58911/00; Bsw31645/04 (Bsw27058/05); Bsw43563/08 (Bsw14308/08; Bsw1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Norm

MRK Art9

Rechtssatz

Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. Artikel 9, EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0126892">Bsw 24479/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 13.11.2008 Bsw 24479/07
    Beisatz: Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich) (T1); Veröff: NL 2008,319
  • RS0126892">Bsw 58911/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.11.2008 Bsw 58911/00
    Vgl; nur: Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. (T2);
    Beisatz: Dazu gehört im Prinzip auch, seine Nächsten zu bekehren zu versuchen. Das Recht auf Glaubenswechsel würde sonst leer laufen. (Leela Förderkreis E.V u.a. gegen Deutschland) (T3); Veröff: NL 2008,323
  • RS0126892">Bsw 31645/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.12.2008 Bsw 31645/04
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich) (T4); Veröff: NL 2008,353
  • RS0126892">Bsw 43563/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2009 Bsw 43563/08
    nur: Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. (T5); Veröff: NL 2009,199
  • RS0126892">1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    nur: Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen. (T6)
    Beisatz: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch?orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch?orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt. (T7)
    Veröff: SZ 2017/105
  • RS0126892">Bsw 64846/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.11.2015 Bsw 64846/11
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Religionsfreiheit durch das Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch eine in einer öffentlichen Krankenanstalt tätige Sozialarbeiterin. (Ebrahimian gg. Frankreich) (T8)
    Veröff: NL 2015,525
  • RS0126892">Bsw 62649/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.04.2016 Bsw 62649/10
    nur: Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. (T9)
    Veröff: NL 2016,145
  • RS0126892">Bsw 29086/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2017 Bsw 29086/12
    Vgl auch; Beisatz: Um in den Anwendungsbereich von Art 9 MRK zu fallen, muss eine ausreichend enge und direkte Verbindung zwischen der Handlung und der ihr zugrunde liegenden Religion oder Weltanschauung nachgewiesen werden. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz) (T10)
    Beisatz: Hier: Eingriff in die Religionsfreiheit durch Verweigerung der Befreiung von der Teilnahme am Schwimmunterricht für muslimische Mädchen. (T11); Veröff: NL 2017,32
  • RS0126892">Bsw 52484/18
    Entscheidungstext AUSL 25.06.2020 Bsw 52484/18
    nur T2
    Anm: Veröff: NL 2020,217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126892

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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