Norm
ASVG §258 Abs4 litdRechtssatz
§ 258 Abs 4 lit d ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ? unabhängig von der Ursache ? die Erfüllung dieser Voraussetzung.Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ? unabhängig von der Ursache ? die Erfüllung dieser Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129511Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020