Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131234Im RIS seit
13.03.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020