RS OGH 2020/8/12 10ObS142/11x, 10ObS11/16i, 5Ob118/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Norm

GRC Art51
EUV Art6 Abs1

Rechtssatz

Für die Geltung der EU?Grundrechte?Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Das Unionsrecht lässt das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten ? jedenfalls grundsätzlich ? unberührt; der Union kommt auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann. Die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, ob es demnach einen Leistungsanspruch und in welcher Höhe gibt, bestimmt sich daher ? jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ohne erkennbare Auslandsberührung ? nach dem Recht des zuständigen Staats, das heißt des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene versichert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127506">10 ObS 142/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 ObS 142/11x
  • RS0127506">10 ObS 11/16i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 11/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG. (T1)
  • RS0127506">5 Ob 118/20v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 118/20v
    nur: Für die Geltung der EU-Grundrechte-Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127506

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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