RS OGH 2020/8/25 1Ob72/15t, 5Ob106/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

AußStrG 2005 §2 IC3
AußStrG 2005 §2 II
AußStrG 2005 §104a

Rechtssatz

Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR XXIV. GP 4), dass die Bestellung nur von Amts wegen erfolgt, kommt in § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG hinreichend klar zum Ausdruck (arg.: „In Verfahren ... ist ... zu bestellen, wenn ...“). „Anträge“ auf Bestellung eines Kinderbeistands ? egal ob von Verfahrensparteien oder Dritten eingebracht ?  sind vom Pflegschaftsgericht als Anregungen zu behandeln. Findet das Gericht aufgrund einer solchen Anregung keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens, so bedarf dies keines Beschlusses und auch keiner Zurückweisung des „Antrags“. Das Gericht hat der Anregung pflichtgemäß nachzugehen; bietet sie jedoch keinen weiteren Anlass zur beschlussmäßigen Erledigung, so muss eine solche nicht deshalb durchgeführt werden, weil der Anreger seine Anregung formwidrig als „Antrag“ bezeichnet hat.Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4, ), dass die Bestellung nur von Amts wegen erfolgt, kommt in Paragraph 104 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG hinreichend klar zum Ausdruck (arg.: „In Verfahren ... ist ... zu bestellen, wenn ...“). „Anträge“ auf Bestellung eines Kinderbeistands ? egal ob von Verfahrensparteien oder Dritten eingebracht ?  sind vom Pflegschaftsgericht als Anregungen zu behandeln. Findet das Gericht aufgrund einer solchen Anregung keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens, so bedarf dies keines Beschlusses und auch keiner Zurückweisung des „Antrags“. Das Gericht hat der Anregung pflichtgemäß nachzugehen; bietet sie jedoch keinen weiteren Anlass zur beschlussmäßigen Erledigung, so muss eine solche nicht deshalb durchgeführt werden, weil der Anreger seine Anregung formwidrig als „Antrag“ bezeichnet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130158

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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