Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130803Im RIS seit
11.07.2016Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020