RS OGH 2020/9/1 10ObS23/16d, 10ObS30/16h, 10ObS117/16b, 10ObS85/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.

Entscheidungstexte

  • RS0130803">10 ObS 23/16d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 ObS 23/16d
    Beisatz: Schwerarbeit ist immer auch in Relation von Belastungs? und Erholungsphasen zu betrachten, weil sich mit der Möglichkeit von Erholungsphasen zwischen einzelnen Tagen der Schwerarbeit auch die Gesamtbelastung verringert. (T1)
  • RS0130803">10 ObS 30/16h
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 30/16h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass beim Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV auf die Anzahl der Arbeitstage pro Kalendermonat und nicht auf die Wochenarbeitszeit abgestellt wird, macht die Regelung noch nicht unsachlich. (T2)
  • RS0130803">10 ObS 117/16b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 ObS 117/16b
    Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T3)
    Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T4)
  • RS0130803">10 ObS 85/20b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130803

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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