Norm
MRK Art35 Abs3 litbRechtssatz
Ein Erneuerungsantrag ist im erweiterten Anwendungsbereich unzulässig wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem Gericht gebührend geprüft worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130263Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020