RS OGH 2020/9/29 Bsw54934/00; Bsw58243/00; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Rechtssatz

Das bloße Bestehen eines Gesetzes, das eine geheime Überwachung der Telekommunikation erlaubt, bringt als solche für alle Personen, auf die sie Anwendung finden können, die Gefahr einer Überwachung mit sich. Diese Gefahr stellt unabhängig von irgendwelchen tatsächlich gegen eine Person ergriffene Maßnahmen als solche einen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte dar.Das bloße Bestehen eines Gesetzes, das eine geheime Überwachung der Telekommunikation erlaubt, bringt als solche für alle Personen, auf die sie Anwendung finden können, die Gefahr einer Überwachung mit sich. Diese Gefahr stellt unabhängig von irgendwelchen tatsächlich gegen eine Person ergriffene Maßnahmen als solche einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Entscheidungstexte

  • RS0125983">Bsw 54934/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 29.06.2006 Bsw 54934/00
    Veröff: NL 2006,177
  • RS0125983">Bsw 58243/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2008 Bsw 58243/00
    Veröff: NL 2008,195
  • RS0125983">Bsw 47143/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.12.2015 Bsw 47143/06
    Veröff: NL 2015,509
  • RS0125983">Bsw 37138/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 37138/14
    Veröff: NL 2016,45
  • RS0125983">Bsw 35252/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2018 Bsw 35252/08
    Veröff: NL 2018,248
  • RS0125983">Bsw 58170/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2018 Bsw 58170/13
    Vgl auch; Veröff: NL 2018,428
  • RS0125983">Bsw 2309/10
    Entscheidungstext AUSL 12.05.2020 Bsw 2309/10
    vgl; Beisatz: Angesichts der Besonderheiten geheimer Überwachungsmaßnahmen können Personen, die nicht von einer konkreten Maßnahme betroffen sind, unter Umständen behaupten, aufgrund des bloßen Bestehens von gesetzlichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskünfte über personenbezogene Daten von Nutzern zu verlangen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Wenn innerstaatlich effektive Rechtsbehelfe bestehen, muss der Betroffene jedoch darlegen, dass er wegen seiner persönlichen Situation potentiell Gefahr läuft, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. (Marie Ringler gg Österreich) (T1)
    Anm: Veröff: NL 2020,224
  • RS0125983">Bsw 3599/10
    Entscheidungstext AUSL 29.09.2020 Bsw 3599/10
    vgl; Beisatz: Das bloße Bestehen gesetzlicher Befugnisse der Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über Verbindungs- und Standortdaten sowie die Zuordnung von IP-Adressen zu bestimmten Nutzern zu verlangen, begründet keine Betroffenheit aller Telefon- und Internetnutzer. Auch die Befugnis zur Nutzung von Geräten zur Erkennung von Fahrzeugkennzeichen zum Zweck der Fahndung nach gesuchten Personen greift für sich nicht in die Rechte von Personen ein, nach denen gar nicht gefahndet wird. (Tretter ua gg Österreich) (T2)
    Anm: Veröff: NL 2020,347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125983

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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