RS OGH 2020/9/29 8ObA70/09s, 8ObA2/13x, 8ObA73/14i, 9ObA7/18x, 9ObA124/19d, 9ObA61/20s

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Norm

AVRAG §2d Abs2
  1. AVRAG § 2d heute
  2. AVRAG § 2d gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AVRAG § 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Rechtssatz

Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ? bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ? nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG.Der Begriff der Dienstfreistellung in Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ? bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ? nicht gegen Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG.

Entscheidungstexte

  • RS0126389">8 ObA 70/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 70/09s
  • RS0126389">8 ObA 2/13x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 2/13x
    Vgl
  • RS0126389">8 ObA 73/14i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 73/14i
    Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weitergewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, ist in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt. (T1)
  • RS0126389">9 ObA 7/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 7/18x
    Auch; Beisatz: Hier: Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T2)
  • RS0126389">9 ObA 124/19d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 ObA 124/19d
    Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T2;
    Beisatz: Hier: Die abgeschlossene Vereinbarung stellt nicht auf das Bruttoentgelt ab, sondern spricht nur vage von „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T3);
    Anm: Vergleichbarer Fall 9 ObA 7/18x. (T4)

  • RS0126389">9 ObA 61/20s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 61/20s
    Vgl; Beis wie T3; Anm: Siehe auch 9 ObA 124/19d. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126389

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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