Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Vernehmung gemäß § 247a Abs 2 StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Begehren um Vernehmung in Form einer Videokonferenz (im Rechtshilfeweg) ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung – wie sich aus § 247a StPO und Art 10 Abs 3 und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt – bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand daher nicht gleichzuhalten ist.Die Möglichkeit, die Vernehmung gemäß Paragraph 247 a, Absatz 2, StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Ein Begehren um Vernehmung in Form einer Videokonferenz (im Rechtshilfeweg) ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung – wie sich aus Paragraph 247 a, StPO und Artikel 10, Absatz 3 und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt – bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand daher nicht gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127314Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020