RS OGH 2020/10/21 7Ob208/15m, 7Ob92/19h, 7Ob123/20v

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Norm

VersVG §1a
  1. VersVG § 1a heute
  2. VersVG § 1a gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Ein „Versicherungspaket“ bestehend aus den Sparten „Haushalt“ und „Rechtsschutz“ mit Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen für jede Sparte ist eine „Bündelversicherung“, deren einzelne Sparten ein rechtlich selbständiges Schicksal haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130923

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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