RS OGH 2020/10/21 7Ob191/15m, 7Ob133/20i

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Norm

ABGB §914 IIIh
Klipp & Klar U700 Art7.2
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad für jedes Auge getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dabei für das geringer geschädigte Auge als Basis der anteilige Normalsatz für den Sehverlust eines Auges und für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte sind dann zu addieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130797

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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