Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad für jedes Auge getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dabei für das geringer geschädigte Auge als Basis der anteilige Normalsatz für den Sehverlust eines Auges und für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte sind dann zu addieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130797Im RIS seit
11.07.2016Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020