Norm
StGB §74 Abs1 Z7Rechtssatz
Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130519Im RIS seit
02.02.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021