Norm
StPO §364 Abs1Rechtssatz
Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124904Im RIS seit
23.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021