RS OGH 2020/11/18 12Os8/09g (12Os9/09d), 13Os116/14d, 14Os93/18 (14Os94/18g), 13Os80/20v (13Os92/20h

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Norm

StPO §364 Abs1
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte.

Entscheidungstexte

  • RS0124904">12 Os 8/09g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 8/09g
  • RS0124904">13 Os 116/14d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 116/14d
    Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ? vom Verteidiger vorgegebenen ? Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ? mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ? Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T1)
  • 14 Os 93/18
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 93/18
    Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T2)
  • RS0124904">13 Os 80/20v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 80/20v
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124904

Im RIS seit

23.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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