Norm
WGG §14dRechtssatz
Jegliche Einhebung eines über die Grundstufe hinausgehenden Erhaltungs? und Verbesserungsbeitrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben hier nicht zu behandelnden Voraussetzungen jener Angaben, die in § 14d Abs 4 letzter Satz WGG normiert sind.Jegliche Einhebung eines über die Grundstufe hinausgehenden Erhaltungs? und Verbesserungsbeitrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben hier nicht zu behandelnden Voraussetzungen jener Angaben, die in Paragraph 14 d, Absatz 4, letzter Satz WGG normiert sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erhaltungsbeitrag, Verbesserungsbeitrag, EBV, ÜberprüfungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127759Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020