Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 73 TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung (vgl § 33 TFLG) zu entscheiden ist.Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (Paragraph 73, TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung vergleiche Paragraph 33, TFLG) zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127641Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021