RS OGH 2020/11/25 8ObA2/11v, 9ObA150/11s, 9ObA145/17i, 9ObA111/18s, 9ObA72/20h

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

BUAG §33d
  1. BUAG § 33d heute
  2. BUAG § 33d gültig ab 01.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  3. BUAG § 33d gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. BUAG § 33d gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  5. BUAG § 33d gültig von 01.09.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005

Rechtssatz

a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der §§ 33d ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 33 d, ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.

b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten §§ 33d ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten Paragraphen 33 d, ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127279

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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