Norm
MÜ Art18 Abs3Rechtssatz
Das MÜ erweitert in Art 18 Abs 3 den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Art 18 MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.Das MÜ erweitert in Artikel 18, Absatz 3, den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Artikel 18, MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126656Im RIS seit
10.05.2011Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020