RS OGH 2020/11/25 7Ob147/10h, 7Ob32/20m

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

MÜ Art18 Abs3
MÜ Art18 Abs4

Rechtssatz

Das MÜ erweitert in Art 18 Abs 3 den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Art 18 MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.Das MÜ erweitert in Artikel 18, Absatz 3, den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Artikel 18, MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126656

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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