Norm
StPO §362 Abs2Rechtssatz
Verfügt der Oberste Gerichtshof im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (§ 362 Abs 2 StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 362 Abs 4 iVm § 358 Abs 2 StPO).Verfügt der Oberste Gerichtshof im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (Paragraph 362, Absatz 2, StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 362, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 358, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131440Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021