Norm
UGB §277Rechtssatz
Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen, weil anderenfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, was aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127629Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021