RS OGH 2020/12/18 8ObA69/20k

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind. Auch ein allfälliger Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG könnte gemäß § 37 Abs 2 ASGG nicht geltend gemacht werden.Mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind. Auch ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 2, ASGG könnte gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ASGG nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133522

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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