RS OGH 2020/12/18 8ObA43/20m

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Norm

AVRAG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei der Berechnung einer Pensionsabfindung nach dem Teilwertverfahren und versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 5 Abs 2 AVRAG) sind fest stehende kollektivvertragliche Zeitvorrückungen zu berücksichtigen.Bei der Berechnung einer Pensionsabfindung nach dem Teilwertverfahren und versicherungsmathematischen Grundsätzen (Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG) sind fest stehende kollektivvertragliche Zeitvorrückungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133565

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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