Norm
AVRAG §5 Abs2Rechtssatz
Bei der Berechnung einer Pensionsabfindung nach dem Teilwertverfahren und versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 5 Abs 2 AVRAG) sind fest stehende kollektivvertragliche Zeitvorrückungen zu berücksichtigen.Bei der Berechnung einer Pensionsabfindung nach dem Teilwertverfahren und versicherungsmathematischen Grundsätzen (Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG) sind fest stehende kollektivvertragliche Zeitvorrückungen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133565Im RIS seit
05.05.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021