Norm
StPO §322Rechtssatz
Selbst wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs ein Privatgutachten des Angeklagten nicht aussondert, sondern mit den übrigen Akten in das Beratungszimmer schaffen (§ 322 zweiter Satz StPO) lässt, könnte darin keine (gemäß § 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte) Umgehung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO gelegen sein. Denn Privatgutachten fallen von vornherein nicht unter (das bedingte Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO.Selbst wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs ein Privatgutachten des Angeklagten nicht aussondert, sondern mit den übrigen Akten in das Beratungszimmer schaffen (Paragraph 322, zweiter Satz StPO) lässt, könnte darin keine (gemäß Paragraph 252, Absatz 4, StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte) Umgehung der Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO gelegen sein. Denn Privatgutachten fallen von vornherein nicht unter (das bedingte Verlesungsverbot des) Paragraph 252, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133492Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021