RS OGH 2021/1/8 11Os49/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2021
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Norm

StGB §147 Abs1a
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 147 Abs 1a StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Erfüllen die vom Schuldspruch umfassten Taten eine der Varianten (hier: Methoden des „Blutdopings", über deren Anwendung der Angeklagte täuschte und die nach der [jährlich erneuerten] Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, [zur Zeit der jeweiligen Anwendung] verboten waren), ist es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unschädlich, wenn durch das Erstgericht - rechtlich verfehlt - auch die andere Variante bejaht wird, obwohl nicht durch Feststellungen geklärt ist, ob der Angeklagte - wie vom Tatbestand insoweit vorausgesetzt - über die Anwendung auch dieser Tatbestandsvariante (hier: Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs) täuschte.Paragraph 147, Absatz eins a, StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Erfüllen die vom Schuldspruch umfassten Taten eine der Varianten (hier: Methoden des „Blutdopings", über deren Anwendung der Angeklagte täuschte und die nach der [jährlich erneuerten] Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, [zur Zeit der jeweiligen Anwendung] verboten waren), ist es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unschädlich, wenn durch das Erstgericht - rechtlich verfehlt - auch die andere Variante bejaht wird, obwohl nicht durch Feststellungen geklärt ist, ob der Angeklagte - wie vom Tatbestand insoweit vorausgesetzt - über die Anwendung auch dieser Tatbestandsvariante (hier: Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs) täuschte.

Entscheidungstexte

  • RS0133496">11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Beisatz: Die Annahme der Begehung eines Betruges durch Täuschung "über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs“ nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, zu Zwecken des Dopings im Sport setzt Feststellungen zu einer konkreten Substanz voraus, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung nach der genannten Anlage verboten war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133496

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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