Norm
B-VG Nov 1988 ArtVIIRechtssatz
Die Bestimmung des § 28 TWFG 1991 ersetzt die ins Landesrecht transformierte bundesgesetzlichen Regelungen des § 38 WSG 1984 und folgt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nach Art VII Abs 1 der B?VG?Novelle 1988. Die Änderung des § 14 Abs 1 Z 5 WGG durch das 3. WÄG, BGBl 1994/800, hat § 28 TWFG weder derogiert noch die Ungültigkeit dieser Bestimmung bewirkt. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach § 2 Abs 8 lit a bis e TWFG an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes ist zulässig und bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Eine wirksame Vereinbarung nach § 28 Abs 2 TWFG ist erst nach Prüfung des Förderungsbegehrens durch das Land möglich.Die Bestimmung des Paragraph 28, TWFG 1991 ersetzt die ins Landesrecht transformierte bundesgesetzlichen Regelungen des Paragraph 38, WSG 1984 und folgt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der B?VG?Novelle 1988. Die Änderung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG durch das 3. WÄG, BGBl 1994/800, hat Paragraph 28, TWFG weder derogiert noch die Ungültigkeit dieser Bestimmung bewirkt. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach Paragraph 2, Absatz 8, Litera a bis e TWFG an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes ist zulässig und bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Eine wirksame Vereinbarung nach Paragraph 28, Absatz 2, TWFG ist erst nach Prüfung des Förderungsbegehrens durch das Land möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133478Im RIS seit
18.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021