RS OGH 2021/1/14 14Ns78/20m

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Norm

StPO §37
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.

Entscheidungstexte

  • RS0133475">14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25?fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133475

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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