Norm
StPO §37Rechtssatz
Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133475Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021