Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 7, B-KUVG (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geldautomat; abheben; Versicherungsschutz; unbar; Kreditinstitut; Bank; Überweisung; LohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133502Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023