RS OGH 2021/1/20 3Ob66/13x, 10Ob65/18h, 3Ob75/19d, 3Ob164/20v

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Norm

ÖSG idF BGBL I 2002/149 §5
EinspeisetarifV idF BGBl II 2005/254 §7

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach § 7 Abs 1 EinspeisetarifV zu.Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach Paragraph 7, Absatz eins, EinspeisetarifV zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129431

Im RIS seit

07.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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