Norm
ÖSG idF BGBL I 2002/149 §5Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach § 7 Abs 1 EinspeisetarifV zu.Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach Paragraph 7, Absatz eins, EinspeisetarifV zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129431Im RIS seit
07.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021