RS OGH 2021/1/26 4Ob188/20f

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Norm

UWG §26a
UWG §26b
  1. UWG § 26a heute
  2. UWG § 26a gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  1. UWG § 26b heute
  2. UWG § 26b gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Rechtssatz

Trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben andere Anspruchsgrundlagen – wie insbesondere der Schutz gemäß § 1 UWG – grundsätzlich bestehen; die §§ 26a ff UWG sind insofern nicht abschließend.  Die §§ 26a ff UWG gehen § 1 UWG aber als Spezialbestimmungen vor. Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt generell aber immer dann in Betracht, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, jedoch besondere Umstände hinzutreten, welche das Unwerturteil zu begründen vermögen. Im Bereich des § 1 UWG müssen freilich auch alle anderen Voraussetzungen (Wettbewerbsverhältnis, Handeln im geschäftlichen Verkehr, etc) vorliegen.Trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben andere Anspruchsgrundlagen – wie insbesondere der Schutz gemäß Paragraph eins, UWG – grundsätzlich bestehen; die Paragraphen 26 a, ff UWG sind insofern nicht abschließend.  Die Paragraphen 26 a, ff UWG gehen Paragraph eins, UWG aber als Spezialbestimmungen vor. Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des Paragraph eins, UWG kommt generell aber immer dann in Betracht, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, jedoch besondere Umstände hinzutreten, welche das Unwerturteil zu begründen vermögen. Im Bereich des Paragraph eins, UWG müssen freilich auch alle anderen Voraussetzungen (Wettbewerbsverhältnis, Handeln im geschäftlichen Verkehr, etc) vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133485

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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