RS OGH 2021/1/26 133R51/17y, 33R2/21p

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Norm

JN §8a
  1. JN § 8a heute
  2. JN § 8a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des § 8a JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000879

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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