Rechtssatz
Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des § 8a JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000879Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021