RS OGH 2021/1/28 2Ob69/17m, 2Ob238/17i, 2Ob30/20f

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Rechtssatz

Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.Bei der Abwägung nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0131438">2 Ob 69/17m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
    Veröff: SZ 2017/56
  • RS0131438">2 Ob 238/17i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
    Auch; Beisatz: Ein Fehlverhalten einer Person, die beim Betrieb des EIU oder EVU tätig war ist auch dem jeweils anderen Unternehmen zuzurechnen. (T1); Beisatz: Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG scheitert daher, wenn in der Sphäre eines Mitbetriebsunternehmers ein (insofern relevanter) Mangel vorliegt. (T2); Veröff: SZ 2019/8
  • RS0131438">2 Ob 30/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131438

Im RIS seit

28.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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