Norm
StPO §63 Abs1Rechtssatz
Wird im Fall des Todes des gewählten Verteidigers dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 oder 3 StPO beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem in § 63 Abs 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt neu zu laufen. Die Regelung des § 63 Abs 2 StPO greift insoweit nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers regelt.Wird im Fall des Todes des gewählten Verteidigers dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist ein Verteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, oder 3 StPO beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem in Paragraph 63, Absatz eins, StPO bezeichneten Zeitpunkt neu zu laufen. Die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, StPO greift insoweit nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers regelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133493Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021